Die Grafik symbolisiert die EU-Taxonomie für die Bewertung ökologischer Nachhaltigkeit von wirtschaftlichen Aktivitäten

EU-Taxonomie – was ist das?

Hintergrund:

Die EU-Taxonomie ist Teil des europäischen „Green Deals“, einer Wachstumsstrategie der Europäischen Union, die darauf abzielt, eine faire und wohlhabende Gesellschaft zu schaffen. Sie strebt eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft an, während gleichzeitig die Umwelt geschützt und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden soll. Ein weiteres Ziel besteht darin, bis zum Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr zu haben.

Die EU-Taxonomie ist eine Reaktion der EU auf die wachsenden Herausforderungen im Bereich Klima- und Umweltpolitik, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Sie basiert auf der EU-Verordnung 2020/852, auch bekannt als Taxonomieverordnung, die eine zentrale Voraussetzung für die Umsetzung des „Green Deals“ darstellt.

Ziele:

Die EU-Taxonomie legt einheitliche Kriterien fest, anhand derer Unternehmen und Investoren bestimmen können, ob ihre Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind. Sie zielt darauf ab, Transparenz und Einheitlichkeit zu schaffen und „Greenwashing“ in den Berichten von Unternehmen zu verhindern. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschränkung auf ökologische Nachhaltigkeit zu kurz greift. Nachhaltigkeit umfasst immer die drei Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Gesellschaft. Ein umfassenderer Ansatz, der alle Aspekte berücksichtigt, wäre sinnvoller gewesen.

Dennoch ist die Taxonomieverordnung ein wichtiger Schritt in Richtung Nachhaltigkeit. Sie schafft den Rahmen, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, damit eine Wirtschaftstätigkeit als (ökologisch) nachhaltig eingestuft werden kann. Dafür wurden vier Kriterien definiert.

Mit der EU-Taxonomie Verordnung 2020/852 vom 18. Juni 2020 wurde die Grundlage dieses Klassifizierungssystems für die Finanzierung von nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten gelegt. Sie beinhaltet Anforderungen an sechs Umweltziele:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Grundsätzlich dürfen keine Wirtschaftstätigkeiten, die als nachhaltig eingestuft werden, den übrigen Umweltzielen zuwiderlaufen („do no significant harm“).

Adressaten sind:

  • die EU sowie Mitgliedstaaten der EU,
  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen,
  • Unternehmen, die zur Veröffentlichung nicht-finanzieller Erklärungen verpflichtet sind.

Kritierien:

Um nach der Taxonomieverordnung als nachhaltige Wirtschaftstätigkeit eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen nicht nur einen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel leisten, sondern darf auch gegen die anderen nicht verstoßen. Eine Tätigkeit, die beispielsweise darauf abzielt, das Klima zu schützen, aber gleichzeitig die Biodiversität negativ beeinflusst, kann somit nicht als als nachhaltig eingestuft werden. Die Einstufung der wirtschaftlichen Tätigkeit bezüglich Nachhaltigkeit orientiert sich dabei an folgenden Kriterien, die auf die zuvor genannten Umweltziele aufbauen:

  1. Die wirtschaftliche Tätigkeit leistet einen Beitrag für mindestens eines der Umweltziele
  2. Die wirtschaftliche Tätigkeit schadet keinem der Umweltziele signifikant (does no significant harm DNSH)
  3. Die wirtschaftliche Tätigkeit erfüllt ein Minimum and Sicherheitsstandards, zum Beispiel die UN Guiding Principles on Business and Human rights, um einen negativen sozialen Einfluss zu vermeiden
  4. Die wirtschaftliche Tätigkeit erfüllt die technischen Auswahlkriterien (Screening criteria) entwickelt von der EU Technical Expert Group (TEG)

Für die Erfüllung der Kriterien kann die Anwendung verschiedener Normen und Standards herangezogen werden. Nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige Normen, die zum Nachweis der Kriterienerfüllung verwendet werden können:

  • ISO 14001 Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen
  • EMAS, Eco-Management und Audit Scheme (deckt die ISO 14001 komplett ab)
  • ISO 14067, CO2/THG-Footprint von Produkten
  • ISO 14064, Verifizierung der CO2-Bilanz
  • EU-Empfehlung 2013/179/EU, Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen
  • EnergieAudit nach EDL-G
  • Energieaudit DIN EN 16257
  • Energieberatung DIN V 18599

Anwendung und Adressaten:

Grundsätzlich richtet sich die EU-Taxonomie an Unternehmen und Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der EU, die ihre Wirtschaftstätigkeiten als nachhaltig einstufen und kommunizieren möchten.

Die EU-Taxonomie richtet sich an Unternehmen und Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der EU, die ihre Wirtschaftstätigkeiten als nachhaltig einstufen und kommunizieren möchten. Insbesondere Finanzmarktteilnehmer sowie Unternehmen, die ökologisch nachhaltige Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen anbieten, müssen die Taxonomieverordnung beachten.

Die Berichtspflicht gilt ab dem 1. Januar 2022 für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die über die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel berichten müssen. Ab dem 1. Januar 2023 werden dann auch Berichte über die weiteren vier Umweltziele gefordert. Ab 2024 könnten weitere Unternehmen berichtspflichtig werden, basierend auf zusätzlichen Kriterien wie Bilanzsummen, Nettoumsatzerlösen und Mitarbeiterzahl.

Fazit – EU-Taxonomie:

Die EU-Taxonomie ist ein wichtiger Schritt in Richtung Nachhaltigkeit und legt ein Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fest. Unternehmen und Investoren müssen die Kriterien erfüllen, um ihre Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig zu kennzeichnen. Es ist ratsam, sich bereits jetzt auf die Erfüllung der Anforderungen vorzubereiten.

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